Beispiel 5 – Alkohol im Zeltlager

 

Ein Jugendleiter veranstaltet mit seiner Jugendgruppe ein mehrtägiges Ferienlager.

Der Jugendleiter ist 24 Jahre alt. Die Jugendlichen, die er zu betreuen hat, sind zwischen 14 und 16 Jahre alt.

 

Der Jugendleiter kennt die Gruppe gut. Er betreut sie auch während des ganzen Jahres beim Sportbetrieb im Verein. Der Jugendleiter weiß auch von vier Jugendlichen, dass diese schon des öfteren bei Vereinsveranstaltungen und Siegesfeiern übermäßig Alkohol getrunken haben.

 

Auch in dem Ferienlager haben sich diese vier Jugendlichen gemeinsam einquartiert.

Dem Jugendleiter bleibt nicht verborgen, dass sie sich in einem Supermarkt einige Flaschen Schnaps besorgt haben.

 

Der Jugendleiter ist überzeugt davon, dass die Jugendlichen abends auf dem Zimmer Schnaps trinken. Er greift aber nicht ein, weil er sonst mit den Jungs gut auskommt und sie gute Sportler sind.

 

Macht sich der Jugendleiter durch das Nichteingreifen u.U. strafbar?