Beispiel 3 - Bergwanderung
Ein Jugendleiter unternimmt mit einer Gruppe Jugendlicher eine Bergwanderung. Einer der Jugendlichen macht ihn darauf aufmerksam, dass er Höhenluft nicht verträgt und in großen Höhen leicht Kreislaufstörungen bekommt. Der Jugendleiter beruhigt ihn und meint, so erheblich seien die Höhenunterschiede nicht. Ein anderer Jugendlicher, der von dieser Unterredung nichts weiß, hat das gleiche Leiden, verschweigt es aber dem Jugendleiter. Der Jugendleiter kennt die zu überwindende Höhe. Er hat aber die Angaben des einen Jugendlichen nicht ernst genommen. Beide Jugendliche erleiden während der Wanderung ernsthafte Kreislaufstörungen und müssen von der Bergwacht zu Tal gebracht werden.
Hat der Jugendleiter seine Aufsichtspflicht in den beiden Fällen verletzt?