Beispiel 2 b – Zeltlager – Ausgehzeit überschritten – 16jähriger Gymnasiast läuft in ein Auto

 

Ein ehemaliger Teilnehmer eines Jugendlagers hatte den damals verantwortlichen Jugendleiter verklagt, er habe als Organisator und Betreuer des Zeltlagers seiner Aufsichtspflicht nicht genügt.

Mit anderen Jugendlichen hatte sich der Kläger, ein fast 16jähriger Gymnasiast, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson abends in eine nahe gelegene Ortschaft begeben. Die Jugendlichen hatte Ausgang bis 22.30 Uhr. auf dem Rückweg liefen sie, da sie sich verspätet hatten, im Laufschritt. Unmittelbar nach dem Erreichen der „Route nationale“ (die Zeltlagerfreizeit wurde in Südfrankreich durchgeführt) trat der Kläger gegen 23.25 Uhr auf dem unbefestigten Seitenstreifen in eine Wasserlache, die von vorangegangenen starken Regenfällen herrührte. Als er auf die Straße auswich, wurde er trotz warnenden Zurufs eines seiner Begleiter von einem herannahenden Pkw angefahren und erheblich verletzt. Der Verletzte verklagte den Jugendleiter mit der Begründung, er hätte den Jugendlichen zu später Stunde bei Dunkelheit nicht freien Ausgang ohne Beaufsichtigung gewähren dürfen. Bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.

 

Hat der Jugendleiter seine Aufsichtspflicht verletzt?